Statuten des MOTO-CLUB BADEN (gegründet 1967)

 

Name, Sitz und Zweck

 

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „MOTO-CLUB BADEN“ besteht mit Sitz in Baden ein Club von Motorradfreunden. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2: Zweck

Der Moto-Club Baden bezweckt:

a)      Pflege der Kameradschaft.

b)      Durchführung gemeinsamer Fahrten.

 

Mitgliedschaft

 

Artikel 3:

a)      Aktivmitglieder sind Vollmitglieder. Sie bezahlen den ganzen Jahresbeitrag und geniessen alle Rechte und Pflichten.

b)      Passivmitglieder sind weder Wahl- noch Stimmberechtigt. Sie haben jedoch Mitspracherecht. Sie sind nicht verpflichtet an den obligatorischen Versammlungen und Treffen teilzunehmen.

c)      Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder die vom Vorstand vorgeschlagen und auf einer GV gewählt werden müssen.

 

Artikel 4: Aufnahmebedingungen:

a)      Partner kann Aktivmitglied werden und hat dieselben Rechte und Pflichten, kann aber nicht am Tourenwettbewerb mitmachen. Hat aber auch die Vergünstigungen, zum Beispiel an den Ausfahrten.

b)      Über die Aufnahme eines entsprechenden Aktivmitgliedes entscheidet die GV. Es zählt das einfache Mehr.

c)   Die Mitgliedschaft ist erst gültig, wenn der Jahresbeitrag bezahlt ist.

 

Artikel 5: Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      Austritt – Austrittgesuche sind vor der GV schriftlich einzureichen.

b)      Streichung – Die Streichung erfolgt bei Nichterfüllung der finanziellen Pflichten.

c)      Ausschluss – Mitglieder, die den Clubinteressen entgegenwirken, die Statuten missachten und gegen einzelne Mitglieder auffällig werden, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dieses 2/3 der Mitglieder befürworten.

 

Organisation

 

Artikel 6: Organe des Clubs sind:

a)      Die Generalversammlung

b)      Die Monatsversammlung

c)      Der Vorstand

d)      Die Rechnungsrevisoren

 

a)      Die Generalversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. An Ihr werden Berichte und Rechnungen entgegengenommen. Sie setzt den Jahresbeitrag fest. Abstimmungen werden offen vorgenommen (einfaches Mehr), bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Eine ausserordentliche GV kann von der Monatsversammlung auf Verlangen von 10 Aktivmitgliedern einberufen werden. Die Einladung ist 15 Tage vor dem Durchführungsdatum den Mitgliedern schriftlich inkl. Trakdandenliste mitzuteilen. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Teilnahme an jeder GV ist obligatorisch.

b)      Die Monatsversammlung findet in der Regel jeden 3. Freitag des Monats statt.

c)      Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Tourenchef und Beisitzer.                                                                                                                          

      Der Präsident leitet die Clubgeschäfte und vertritt die Clubinteressen. Er leitet die Versammlung und hat der ordentlichen GV einen Jahresbericht über die allgemeine Tätigkeit des  Clubs vorzulegen.

      Der Aktuar besorgt die schriftliche Arbeit des Clubs.

Der Kassier verwaltet unter persönlicher Haftung die Clubkasse und das Clubvermögen. Er zieht die Jahresbeiträge  ein. In wichtigen Angelegenheiten zeichnet er kollektiv mit dem Präsidenten. Der GV hat er einen genauen Bericht über seine Amtsführung, den Stand der Kasse und das Clubvermögen vorzulegen.

Der Tourenchef hat in Verbindung mit dem Vorstand und den Mitgliedern vor und während der Fahrsaison Tourenvorschläge für das jährliche Tourenprogramm auszuarbeiten. Er führt Buch über Wettbewerbe, Teilnahme an Touren usw. und führt den jährlichen Tourenwettbewerb durch gemäss separatem Reglement.

d)      Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier erstellte Jahresrechnung und stellen der ordentlichen GV den Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Rechnung. Sie sind verpflichtet auf Anordnung des Präsidenten jederzeit eine Zwischenkontrolle vorzunehmen.

 

Das Rechnungswesen

 

Artikel 7: Die Club-Einnahmen/Ausgaben sind:

a)      Beiträge von Aktivmitgliedern

b)      Beiträge von Passivmitgliedern

c)      Erlöse von Veranstaltungen

d)      Freiwillige Zuwendungen

e)      Verkauf von Clubartikel.

f)        Ausfahrten, Clubveranstaltungen

 

Artikel 8:

Bei finanziellen Rückschlägen, z.B. bei öffentlichen Anlässen, haftet das Clubvermögen.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 9

Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder schriftliches Begehren von Mitgliedern an jeder GV revidiert werden. Zur Statutenrevision ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

Artikel 10

Zu einer GV, an welcher über die Auflösung des Clubs beraten wird, werden alle Aktiv- und Passivmitglieder schriftlich eingeladen. Der Club kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 Aktivmitglieder seinen Weiterbestand verlangen.

 

Artikel 11

Die Mitglieder treffen sich jeden 3. Freitag im Monat zur Monatsversammlung.

 

Artikel 12

Es wird ausdrücklich festgelegt, dass der Moto-Club Baden jegliche Haftpflicht gegenüber Drittpersonen für Schäden, verursacht durch seine Mitglieder, sei es an Veranstaltungen oder Touren, ablehnt.

 

Artikel 15

Für alle in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des OR und des ZGB.